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Besondere Nächtigungsabgabe:
Die besondere Nächtigungsabgabe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages wird festgesetzta) für Ferienwohnungen mit mehr als 80 m² Nutzfläche mit dem 360-fachenb) für Ferienwohnungen mit mehr als 40 m² Nutzfläche mit dem 280-fachenc) für Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m² mit dem 200-fachend) bei dauernd abgestellten Wohnwägen mit dem 130-fachen jener allgemeinen Ortstaxe, die auf Grund der jeweils geltenden Bestimmungen der Verordnung der Gemeindevertretungder Stadtgemeinde St. Johann im Pongau vom 12.12.2003 über die Erhebung der allgemeinen Ortstaxe nach dessen § 2 zu entrichten ist.
Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe:Die Höhe der Gemeindeabgabe wird gem. § 4 Abs. 6 Salzburger Ortstaxengesetz 1992 in der Fassung LGBl. Nr. 25/2011 vom 28.2.2011 mit einem Betrag von 30% der besonderen Ortstaxe gestgesetzt.